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Familienpsychologische Gutachten

Nachprüfbarkeit von Gutachten

Gutachten müssen transparent sein und für das Gericht nachvollziehbar. Die Nachprüfbarkeit von Gutachten (oder Prüffähigkeit) ist dabei ein wesentlicher Aspekt. Denn Gutachten diesen dem Gericht als Entscheidungsgrundlage, sie ersetzen nicht die Entscheidungsfindung des Gerichtes. Insoweit setze ich mich mit dem kritischen Aufsatz von Salzgeber und Bublath kritisch auseinander.

Gebot der Nachprüfbarkeit

Das Oberlandesgericht Schleswig, was die Mindestanforderungen an die Qualifikation Sachverständigengutachten angeht sehr strikt in der Auslegung, musste sich hiermit bereits in der Entscheidung vom 7.5.2020 – 13 UF 4/20 auseinandersetzen:

Das Gebot des wissenschaftlich fundierten Vorgehens, der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit ist zu beachten.

OLG Schleswig, 7.5.2020 – 13 UF 4/20

Diese Auffassung ist vorzuziehen. Sie entspricht auch der Sach- und Rechtslage anderer Rechtsgebiete wie dem Baurecht:

Gutachten nur verwertbar, wenn begründet, verständlich und nachprüfbar

In die Haftung des Ingenieurs im Bauwesen ist hierzu überzeugend ausgeführt:

„… in Gutachten ist regelmäßig nur verwertbar, wenn es begründet ist. Die Begründung muß so klar und ausführlich sein, daß sie verständlich, nachprüfbar und in ihren wesentlichen Gedankengängen nachvollziehbar ist. Für ein Privatgutachten gelten hierbei im wesentlichen dieselben Kriterien wie für ein gerichtliches Gutachten (1). Die Begründung muß in erster Linie nachprüfbar sein (2). Dazu gehört ein systematischer Aufbau unter strikter Anwendung aller fachlichen Regeln (3) sowie die Angabe der Quellen und Erfahrungssätze, aus denen der Gutachter seine Erkenntnisse gewonnen hat (4). Erforderlich ist vor allem das Bemühen um eine unkomplizierte, verständliche Sprache. Nicht alles, was wissenschaftlich ist, muß deshalb auch unverständlich sein (5). Im Gegenteil: Je knapper und konzentrierter Sprache und Satzbau sind, desto klarer sind meist auch die zugrunde liegenden Gedankengänge.“ 1Bohl, Döbereiner und Keyserlingk, Die Haftung des Ingenieurs im Bauwesen, Rn. 195

Insbesondere der fachliche Laie muss prüfen und nachvollziehen können. Prüfen kann man nur, was auch begründet ist anhand wissenschaftlicher Literatur.

Wissenschaftliches Arbeiten

Schon Studenten aller Professionen lernen, was wissenschaftliches Arbeiten ist:

Wissenschaftliches Arbeiten bedeutet auch, den eigenen Weg zur Beantwortung der Forschungsfrage für den potentiellen Leser sowohl transparent als auch nachvollziehbar zu machen. Es muss deshalb offengelegt werden, auf welche Weise, das heißt mittels welcher Methoden und unter Zuhilfenahme welcher Quellen Wissen gewonnen wurde.

Bezieht man sich auf selbstständig geleistete Forschungsarbeit, gilt es also, das eigene Vorgehen zu begründen sowie nach Möglichkeit reproduzierbar zu machen (vgl. Kruse 2014: 23). Zieht man dagegen Forschungsmaterialien anderer für die eigene Argumentation zu Rate, beispielsweise Literatur, die man bei der Literaturrecherche gefunden hat, gelten strenge Zitationsregeln. Das Zitieren fremder Arbeiten ohne Kennzeichnung bedeutet, geistiges Eigentum zu stehlen, ist also ein Plagiat und hält dann auch keiner Plagiatsprüfung stand.

Doch nicht nur auf die richtige Zitierweise, auch auf die richtige Auswahl der Quellen kommt es an. Dabei ist es für die eigene Forschung natürlich wichtig, den bisherigen Forschungsstand zum Thema zu kennen. Sekundärliteratur muss also gewälzt werden, um bei der Beantwortung der eigenen Fragestellung zum Einsatz kommen zu können. Weil in Vorbereitung auf eine Abschlussarbeit meist aber deutlich mehr gelesen wird, als nachher tatsächlich brauchbar ist, muss man die Quellen in sorgsamer Quellenarbeit dann sorgfältig filtern. Nicht alles Wissen kann und darf schließlich Eingang in den Text finden (vgl. Theisen 2013: 46).“ 2Feidel, https://www.mentorium.de/wissenschaftliches-arbeiten/#wissenschaftliches-arbeiten-mit-guten-quellen, m.w.N.

Familienpsychologisches Gutachten ist eine wissenschaftliche Arbeit

Dabei muss ein familienpsychologisches Gutachten im obigen Sinne eine wissenschaftliche Arbeit sein:

Ein psychologisches Gutachten dokumentiert ein wissenschaftlich fundiertes Vorgehen und beantwortet eine von einer Auftraggeberin / einem Auftraggeber vorgegebene Fragestellung (oder mehrere Teilfragestellungen). Die Fragestellung betrifft bestimmte Aspekte des Erlebens und Verhaltens von einer Person oder mehreren Personen. Die Fragestellung muss im Rahmen des nachfolgend beschriebenen diagnostischen Prozesses beantwortet sein. Im Gutachten muss dieser Prozess und die Beantwortung der Fragestellung nachvollziehbar dargestellt werden. 3Amelang et. al., Psychologische Diagnostik und Intervention

Die im Rahmen der Begutachtung eingesetzten Methoden müssen so beschrieben werden, dass sie nach wissenschaftlich akzeptierten Gütekriterien beurteilt werden können. 4Qualitätsstandards für psychologische Gutachten 2017, im Folgenden kurz DGPS, Link https://www.dgps.de/fileadmin/user_upload/PDF/Empfehlungen/GA_Standards_DTK_10_Sep_2017_Final.pdf Die Entscheidungsfindung soll mit Hilfe eines solchen Gutachtens fundierter und nachvollziehbarer getroffen werden können. 5Salzgeber, Rn. 1432

Wie formal muss ein Gutachten sein?

Gleichwohl wehrt sich Salzgeber in seinem Aufsatz „Der familienrechtspsychologische Sachverständige im Spannungsfeld zwischen Recht und Fachwissenschaft“ 6NZFam 2022, 963 zusammen mit der Co-Autorin Bublath gegen ein zu formelles Vorgehen:

Diese damit einhergehende meist formale Aspekte der Begutachtung betreffende Ausdifferenzierung der schriftlichen Gutachten führt zu einer längeren zeitlichen Dauer der Begutachtungen und höheren Kosten. Es besteht die Besorgnis, dass die Qualität eines Gutachtens vor allem an Formalien gemessen wird und weniger an der Relevanz für das Kindeswohl. Der wesentliche Aspekt, dass ein Gutachten auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Erkenntnisse dem
Kindeswohl dienen und zur Lösungsfindung beitragen, zudem keine belastende Situation für das Kind aufrechterhalten sollte, rückt damit in den Hintergrund.

Salzgeber/Bublath: Der familienrechtspsychologische Sachverständige im
Spannungsfeld zwischen Recht und Fachwissenschaft(NZFam 2022, 963)

Diese Auffassung ist richtig und gleichwohl aus rechtlichen Gründen abzulehnen. Zum einen ist die Frage, was dem Wohl des Kindes entspricht, eine Rechtsfrage, die nicht ex-ante durch einen Gutachter zu bewerten ist. Zudem sind die Formalien gerade kein Selbstzweck, sondern dienen der Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit und Prüffähigkeit der Gutachten, stärken damit nicht zuletzt die Akzeptanz von Gutachten und damit die Qualität der Rechtsfindung.

Im Baurecht wäre es undenkbar, die Frage ob ein Mauerwerk tragfähig und dem Stand der Technik entsprechend mangelfrei erstellt wurde, ohne Benennung der DIN EN 1996: Eurocode 6 – Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten, zu bewerten. Ein Gutachten, das die Ausführung nicht an den anerkannten Regeln der Technik begründet, wäre unverwertbar. Hierüber entstünde im Baurecht gar keine Diskussion.

Warum aber soll etwas anderes in der Psychologie gelten, zumal hier eine weniger exakte Wissenschaft vorliegt als die letztlich rein physikalische Bauwirtschaft.

Gutachtensaufbau ist nicht gesetzlich definiert

Salzgeber/Bublath aaO

Natürlich haben Salzgeber und Bublath recht, dass das Gesetz ein Gutachten nicht definiert. Andererseits: Warum sollte man Selbstverständlichkeiten definieren? Eine Klage muss keine Paragraphen benennen. Gleichwohl muss ein Anspruch auf solche Zurückzuführen sein. Genau so ist es mit einem Gutachten. Natürlich muss ich nicht benennen wie ich zu meinem Ergebnis komme. Doch genau wie beim Paragraphen muss das Gericht sich dann eben fragen, ob die Folgerungen schlüssig sind – was mangels eigener Fachkunde nur gelingen kann, wenn nachvollziehbar argumentiert wird.

Mindestanforderungen geben vor, was in ein Gutachten muss

Entgegen Salzgebers Auffassung geben die Mindestanforderungen vor, wie ein Gutachten auszusehen hat. Ob man das nunmehr über §163 FamFG regelt, wie es das OLG Schleswig macht, oder indem man hierin dasjenige niedergelegt sieht, was als wissenschaftliche und damit transparente, nachvollziehbare Leistung verstanden wird, wie es die Mindestanforderungen oder Langhans fordern, kann dahingestellt bleiben, denn das Ergebnis ist dasselbe: Verbindlichkeit.

Salzgeber macht den Fehler, dass er aus sachverständiger Sicht argumentiert. Natürlich wird ein hervorragender Gutachter intern alles richtig machen und mit wissenschaftlicher Methodik vorgehen, wenn er entscheidungserhebliche Daten erhebt und hieran seine Schlüsse begründet. Doch ist nicht von diesem Idealfall auszugehen, noch vom Gegenteil eines schlechten Gutachters. Denn Dreh- und Angelpunkt muss die rechtliche Nachprüfbarkeit sein, die sich aus dem Gutachten selbst heraus lesen lassen muss und nicht einfach anzunehmen ist. Gegen Transparenz und Nachprüfbarkeit lässt sich zudem kein Argument finden. Die insoweit oft kritisierte pauschale Schelte der Diskussion als unsachlich ändert hieran nichts. 7z.B. Jörg Fichtner auf seiner Webseite http://joerg-fichtner.de/begutachtung/

Es geht um Nachprüfbarkeit als wesentlicher Aspekt der Wissenschaftlichkeit

Nachprüfbarkeit ist der Standard, den es umzusetzen gilt. Insoweit verwundert Salzgebers Argumentation, erkennt er selbst doch Wissenschaftlichkeit als Voraussetzung des Gutachtens an:

Das Gutachten sollte der wahren Sachlage objektiv entsprechen. Maßstab ist dabei nicht das persönliche Wissen (oder Nicht-Wissen) des Sachverständigen. Das Kriterium „nach bestem Wissen“ bezieht sich auf den in der Psychologie vorherrschenden neuesten Wissensstand.

Salzgeber/Bublath aaO

Warum dieser Aufsatz sich dann mit psychologischen Fragen auseinandersetzt, statt das einzig rechtlich relevante Kriterium der Nachprüfbarkeit (und Transparenz), erschließt sich mir nicht. Salzgeber hat hier eine Chance vertan, eine bessere Begutachtung durchzusetzen. Denn Begründungen, die Nachvollziehbar sind, und zwar nicht auf die Logik per se bezogen, sondern auf den Stand der Wissenschaft („lege arte“), würden der Begutachtung zu mehr Akzeptanz und damit zur Befriedung der Situation beitragen, ohne den faden Beigeschmack des „Verlorenhabens“ in sich zu tragen.

Gute, transparente Gutachten dienen der Akzeptanz derselben und Befrieden die Situation

Michael Langhans

Kein Sachverständiger verliert hier etwas, auch wenn bisweilen argumentiert wird man „müsse der Erfahrung des Gutachters Vertrauen schenken“, wenn er diese Erfahrung wissenschaftlich untermauert und konkret begründet und zitiert.

Nachprüfbare Gutachten dienen dem Kindeswohl

Nachprüfbare Gutachten würden dann auch dem Kindeswohl diesen, wie es Salzgeber an der heutigen formellen Sicht bemängelt. Dazu müssten sich die Gutachter von ihrem Hochsitz herabbegeben und eine Argumentation und Prüfbarkeit zulassen. Rechtlich, wissenschaftlich und ethisch bestehen hier keine Bedenken.

2 Antworten auf „Nachprüfbarkeit von Gutachten“

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