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Familienpsychologische Gutachten

Der unbewiesene Missbrauchsverdacht im Gutachten

Es ist eine schwierige emotionale Situation: Der unbewiesene Missbrauchsverdacht. Mir sind viele Verfahren bekannt, in denen man diesen unbewiesenen Missbrauchsverdacht zum Anlass nimmt, einer Mutter die Sorge zu entziehen bzw. familienpsychologische Gutachter diese Empfehlung eines Sorgerechtsentzuges aussprechen. Das ist leider falsch. Unbewiesener Missbrauch kann zu keinen Sorgerechtseinschränkungen des Meldenden führen.

Unbewiesener Missbrauchsverdacht begründet keine Bindungsintoleranz

Ein Elternteil, das Vermutungen von Missbrauch am Kind äußert, ist deswegen nicht Bindungsintoleranz. Dieser Elternteil hat auch keine fehlende Kooperationsfähigkeit. Nachlesen kann man das bei Salzgeber:

Nur in äußerst seltenen Fällen wird der Sachverständige das Vorbringen eines sexuellen Missbrauchsvorwurfes als fehlende Kooperationsbereitschaft einschätzen, mit Folgen auch das Sorgerecht berührend. Auch wenn … ein sexueller Missbrauchsvorwurf nicht bestätigt werden kann, so kann nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass kein Missbrauch oder Übergriffe stattgefunden haben

Salzgeber 1Familienpsychologisches Gutachten Rn. 859

Unbewiesener Missbrauchsverdacht ist kein Grund für Sorgerechtseinschränkungen!

Michael Langhans, Gutachtenskritiker

Missbrauchsvorwürfe kann ein Gutachter nicht begründen oder ablehnen!

Solche Missbrauchsvorwürfe oder Missbrauchsverdacht kann ein familienpsychologischer Gutachtern auch grundsätzlich nicht begründen oder ablehnen. Dies wäre Aufgabe des Richters, der die Tatsachen auszuwerten hat, in der Regel auch die Frage ob Aussagen glaubwürdig sind. Auch hierzu äußert sich Salzgeber:

der Sachverständige (habe) nur zu prüfen, ob hinsichtlich der Anschuldigungen, die den Verdacht auf sexuellen Missbrauch begründen, die Angaben des betroffenen Kindes den wissenschaftlichen Kriterien genügen (…) Damit ist noch keine Bewertung der Frage verbunden, ob dann tatsächlich das inkriminierte Geschehen stattgefunden hat“

Salzgeber 2Familienpsychologische Gutachten Rn. 1306

Damit wird nur dann, wenn das Gericht absichtliche Lügen feststellen konnte, ein Eingriff in die elterliche Sorge möglich sein.

Die Realität ist oft eine andere. Deshalb sollte man gegen überbordernde Gutachter vorgehen, die diese oben stehenden, einfachen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht umsetzen. Entweder mit einer kritischen Gutachtensrezension von mir oder sofort mit einer Amtshaftungsklage auf Schadensersatz gegen einen Gerichtsgutachter.

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