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Familienpsychologische Gutachten

Gutachten bezweifelt Echtheit von Urkunden

In einem familienpsychologischen Gutachten rund um den Themenkomplex sexueller Missbrauch meint ein/e Psychologe/in, im Gutachten die Echtheit von Urkunden bezweifeln zu können.

Unterstellte Unechtheit von Urkunden

Konkret schreibt er/sie in seinem/ihrem Gutachten:
„Der/Die Sachverständige möchte anmerken, dass das zur Akte gereichte Schreiben von … aus gutachterlicher Sicht signifikante Auffälligkeiten aufweist, welche die Aufstellung der Hypothese rechtfertigen, dass hier nicht das vollumfängliche Schreiben von … zur Akte gereicht wurde, sondern ein Teil dessen Schreibens auf dessen Briefkopf kopiert sein könnte.“

Die Gutachterensperson unterstellt also entweder eine Urkundenfälschung oder eine Fälschung beweiserheblicher Tatsachen. Daran ändert auch die Aussage, er/sie habe nur eine Hyothese aufgestellt, nichts.

Zum einen ist die Frage, ob eine Fälschung vorliegt, durch daktyloskopische, graphologische oder chemisch-spektroskopische Forensik sicherzustellen, nicht jedoch mit psychologischen Mitteln.

Der/Die Gutachter/in überschreitet insoweit seine/ihre Aufgabe und den Beweisbeschluss. Da dies zum Nachteil einer Partei erfolgt, ist er/sie in der Regel auch befangen.

Befangenheit rügen bei Unterstellung unechte Urkunde

Ich habe dem Elternteil empfohlen, Befangenheit zu rügen und ggf. Strafanzeige zu stellen. Schadensersatzansprüche sollte man auch geltend machen.

Es ist ein Exzess, wie er Gottseidank nur selten vorkommt. Aber dafür ist es ein besonders schlimmer, der deutlich macht wie einseitig Sachverständige Akten interpretieren – aus meiner Sicht voreingenommen. Echtheit von Urkunden hat das Gericht zu bezweifeln, nicht der Psychologe/die Psychologin.

Ach ja, es ist ein Gutachter/eine Gutachterin, der/die durchaus auch schon seine/ihre Medienauftritte hatte.

Eine Gutachtensrezension rentiert sich daher, um solche Mängel rechtlich und formell aufzudecken.

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