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Familienpsychologische Gutachten

Stellungnahmefrist Gutachten und Privatgutachter

Muss das Gericht eine angemessene Frist (Stellungnahmefrist) zum Gutachten setzen und insoweit auch die Einholung eines Privatgutachters ermöglichen? Damit hat sich der Bundesgerichtshof bereits auseinandergesetzt.

Muss das Gericht eine Stellungnahmefrist setzen?

Insbesondere bei schwierigen Sachfragen muss das Gericht eine angemessene Frist setzen, um sich mit dem Beweisergebnis auseinanderzusetzen. Dies bedingt auch die Möglichkeit, sich Hilfe von einem Privatgutachter zu holen.

Betrifft ein Sachverständigengutachten schwierige Sachfragen, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich anderweitig sachverständig beraten zu lassen und zu dem Beweisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 VI ZR 275/08, NJW 2009, 2604 Rn. 8; Urteil vom 31. Mai 1988 – VI ZR 261/87, NJW 1988, 2302; Beschluss vom 12. Januar 1982 – VI ZR 41/81, NJW 1982, 1335)

Welche Frist für die Mitteilung von Einwendungen gegen ein schriftliches Sachverständigengutachten angemessen ist, hängt daher auch davon ab, ob die Partei zur Prüfung des Gutachtens die Hilfe eines Privatgutachters in Anspruch nehmen muss (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – VII ZR 172/09, NJW 2011, 594 Rn. 17; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 15. Aufl., § 411 Rn. 2, 7).

Bundesgerichtshof Urteil vom 12.04.2018, Az. V ZR 153/17

Wie lange muss eine angemessene Stellungnahmefrist sein?

Auch hierzu hat sich der Bundesgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung geäußert. Die damals gesetzte Frist von ca. 1 Monat war zu kurz, die Verlängerung um weitere 3 Monate hatte das Gericht abgelehnt. Dadurch ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, Art. 103 GG:

Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus
Art. 103 Abs. 1 GG wird auch dann verletzt, wenn eines ihrer Angriffs- oder Verteidigungsmittel deswegen unberücksichtigt bleibt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung von Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 – VIII ZR 97/15, GE 2016,
1207 Rn. 9 mwN). So liegt es hier

Bundesgerichtshof Urteil vom 12.04.2018, Az. V ZR 153/17

Das gilt selbstverständlich auch für andere Gründe der Nichtberücksichtigung, wie ich hier ausgeführt habe. Denn Grundsätzlich muss das Gericht alles zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Daher muss es auch die Möglichkeit einer privatgutachterlichen Stellungnahme ermöglichen und entsprechende Fristen ausreichend setzen.

Muss das Gericht eine Frist zur Stellungnahme zu einem familienpsychologischen Gutachten setzen?

Ja, weil diese Gutachten umfangreich sind und nicht durch Anwalt und Gericht in eigener Sachkunde geprüft werden.

Muss das Gericht ein Privatgutachten oder eine kritische Gutachtensrezension zulassen?

Ja, es muss dies zulassen, weil hier schwierige Fragen zu beantworten sind.

Wie lange muss eine Frist zur Stellungnahme sein?

Das kann man so genau nicht sagen. Es kommt auf den Umfang des Gutachtens an. Die regelmäßig gesetzten 2 Wochen dürften nicht ausreichend sein.

Wie lange dauert eine kritische Gutachtensrezension?

Sie dauert in der Regel 14 Tage.

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Familienpsychologische Gutachten

Projektive Tests in Gutachten

Projektive Tests in Gutachten kommen immer wieder vor. Doch diese Tests sind nicht objektiv und valide. Es wird immer viel zu viel in diese Tests interpretiert.

Welche Projektive Tests gibt es in Gutachten?

In Gutachten kommen immer wieder die folgenden projektiven Tests vor:

  • Familienbeziehungstest (FBT)
  • Familie in Tieren
  • Picture Frustration Test
  • Satzergänzungstest
  • Düss-Fabelmethode
  • Kinder-Apperzeptions-Test
  • Sceno-Test
  • Schlosszeichentest
  • Schweinchen-Schwarzfuss-Test
  • Familiensystemtest (FAST)
  • SCARF
  • Drei-Wünsche-Test
  • Baumzeichentest
  • Sterne-Wellen-Test
  • Zehn-Wünsche-Fantasiespiel
  • usw.

Projektive Tests sind niemals objektiv oder valide

Alle diese Tests sind für sich genommen nicht objektiv oder valide (valide = gültig). Objektive, valide Daten kann man mit diesen Tests niemals erhalten. 1Salzgeber Rn. 1386

Daher sind diese projektiven Testverfahren in der gutachterlichen Anwendung und Interpretation unbrauchbar. 2Salzgeber Rn. 1331

Fachlich sind projektive Tests nicht einmal Tests. 3Salzgeber aaO

Auswertung nur mit dem Kind zusammen von projektiven Tests

Wichtig dabei ist: Wenn man diese Tests verwenden möchte, dann muss man bei der Interpretation das Kind hinzuziehen, um zu vermeiden dass der / die Gutachter/in nach Zeitgeist oder eigener Voreinstellung entscheidet und interpretiert. 4Salzgeber Rn. 1333 Die Bedeutung von Tiercharakteren ist je nach Generation nämlich eine andere. Zu Familie in Tieren und der Willkürlichkeit bei der Interpretation hatte ich mich schon auf meiner Familienrechtsseite ausgelassen.

Projektive Tests prüfen oder widersprechen andere Untersuchungsergebnissee

Sinn und Zweck projektiver Tests kann daher allenfalls sein, dadurch Erkenntnisse aus nachfragenden Gesprächen und Untersuchungen auf Richtigkeit zu prüfen. Manche dieser Tests (wie der Eigentliche-Entscheidungs-Test EET) bringen die Kinder zudem in Entscheidungsnot, belasten und schädigen damit das Kind.

Zudem liegt ein Eingriff in die Privatsphäre vor, diese Tragweite erkennt das Kind nicht. Sie mögen gerechtfertigt sein, dazu muss man im Gutachten ausführen.

Fazit

Projektive Tests sind mit Vorsicht zu genießen. Die Interpretation ist oft subjektiv. Auch dass Richter in der Anhörung den drei Wünsche Test simulieren, verdeutlicht dass deren Aussagegehalt oft verkannt wird und dass er falsch angewandt wird.

Ich lehne solche Tests daher ab. Wenn sie im Gutachten verwendet werden, muss konkret und einzelfallbezogen begründet werden, was wie berücksichtigt wird, was damit belegt wird und was hierdurch widerlegt wird.

Nur dann kann man diese in Gutachten verwenden.

Mehr Infos zu projektiven Tests findet Ihr hier:

https://familienrecht.activinews.tv/familienpsychologische-gutachten/projektive-tests-in-familienpsychologischen-gutachten/

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Gutachten in Österreich anfechten

Auch in Österreich gibt es familienpsychologische Gutachten. Und auch solche familienpsychologischen Gutachten in Österreich kann man anfechten.

Wie ficht man Gutachten in Österreich an? Mit einer kritischen Gutachtensrezension von mir. Denn die Grundlagen sind beinahe überall gleich bzw. sehr ähnlich.

Gutachtenstandards in Österreich und Deutschland

In Deutschland gibt es die Mindestanforderungen an die Qualität für Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen. 5 gute Gründe, diese zu befolgen, habe ich hier zusammengefasst.

In Österreich hingegen gibt es die Empfehlung für Sachverständigengutachten im Bereich des Familienrechts (nicht zu verwechseln mit der Gutachterrichtlinie – Richtlinie für die Erstellung von klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten), beide zu erhalten über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Kann ein deutscher Jurist oder Psychologe ein österreichisches Gutachten prüfen?

Ja. Die Frage lässt sich mit einem einfachen Blick in die Empfehlungen schnell beantworten:

Das Literaturverzeichnis benennt die bekannten deutschen Experten und Bücher (Balloff, Dettenborn, Hommers, Kannnegießer, Kindler und Salzgeber).

Insbesondere werden die Mindestanforderungen dort bei Frau Kannegießer aufgeführt (S. 31)

Auf die „einschlägige“ Literatur wird dort auf S. 4 ebenfalls hingewiesen.

Die Details sind manchmal anders, aber im Grunde ident. Ein Gutachten hat immer dieselben Mindestinhalte, muss ein wissenschaftliches Vorgehen sein, die Rechtsfrage muss in eine psychologische umgewandelt werden und mehr.

Letztlich ist also das Vorgehen in Deutschland und Österreich gleich.

FAQ zu familienpsychologischen Gutachten in Österreich anfechten

Kann man ein familienpsychologisches Gutachten in Österreich anfechten?

Ja, kann man, mit Gegengutachten, methodenkritischer Stellungnahme oder einer kritischen Gutachtensrezension von mir

Wird eine kritische Gutachtensrezension in Österreich anerkannt?

Wenn das Gerichtsgutachten in der Erörterung schlüssig erscheint, braucht kein weiteres Gutachten eingeholt werden (OGH 7. 5. 2002, 7 Ob 53/02y; 14. 6. 2016, 11 Os 26/16g). Genau hier setze ich an: Ich zeige handwerkliche, formelle und wissenschaftliche Fehler auf unter Bezugnahme auf die aktuelle wissenschaftliche Literatur. Danach kann sich das Gericht von der Richtigkeit meiner Argumente überzeugen und kann daher dieses nicht einfach übergehen.
Privatgutachten müssen im Zivilverfahren – anders als im Strafprozess – stets zum Akt genommen werden, weil als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Aufklärung des Sachverhaltes geeignet ist. Die Beweismittel werden in der ZPO nicht taxativ aufgezählt. Das Privatgutachten wird in der Lehre daher als „urkundlich belegtes Parteienvorbringen“ bzw. als Beweismittel im weiteren Sinn qualifiziert. Demzufolge billigt auch der OGH in Zivilsachen in stRsp den Privatgutachten den „Rang von Privaturkunden“ zu 1RA Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M, S. 353f.

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Familienpsychologische Gutachten

Der unbewiesene Missbrauchsverdacht im Gutachten

Es ist eine schwierige emotionale Situation: Der unbewiesene Missbrauchsverdacht. Mir sind viele Verfahren bekannt, in denen man diesen unbewiesenen Missbrauchsverdacht zum Anlass nimmt, einer Mutter die Sorge zu entziehen bzw. familienpsychologische Gutachter diese Empfehlung eines Sorgerechtsentzuges aussprechen. Das ist leider falsch. Unbewiesener Missbrauch kann zu keinen Sorgerechtseinschränkungen des Meldenden führen.

Unbewiesener Missbrauchsverdacht begründet keine Bindungsintoleranz

Ein Elternteil, das Vermutungen von Missbrauch am Kind äußert, ist deswegen nicht Bindungsintoleranz. Dieser Elternteil hat auch keine fehlende Kooperationsfähigkeit. Nachlesen kann man das bei Salzgeber:

Nur in äußerst seltenen Fällen wird der Sachverständige das Vorbringen eines sexuellen Missbrauchsvorwurfes als fehlende Kooperationsbereitschaft einschätzen, mit Folgen auch das Sorgerecht berührend. Auch wenn … ein sexueller Missbrauchsvorwurf nicht bestätigt werden kann, so kann nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass kein Missbrauch oder Übergriffe stattgefunden haben

Salzgeber 1Familienpsychologisches Gutachten Rn. 859

Unbewiesener Missbrauchsverdacht ist kein Grund für Sorgerechtseinschränkungen!

Michael Langhans, Gutachtenskritiker

Missbrauchsvorwürfe kann ein Gutachter nicht begründen oder ablehnen!

Solche Missbrauchsvorwürfe oder Missbrauchsverdacht kann ein familienpsychologischer Gutachtern auch grundsätzlich nicht begründen oder ablehnen. Dies wäre Aufgabe des Richters, der die Tatsachen auszuwerten hat, in der Regel auch die Frage ob Aussagen glaubwürdig sind. Auch hierzu äußert sich Salzgeber:

der Sachverständige (habe) nur zu prüfen, ob hinsichtlich der Anschuldigungen, die den Verdacht auf sexuellen Missbrauch begründen, die Angaben des betroffenen Kindes den wissenschaftlichen Kriterien genügen (…) Damit ist noch keine Bewertung der Frage verbunden, ob dann tatsächlich das inkriminierte Geschehen stattgefunden hat“

Salzgeber 2Familienpsychologische Gutachten Rn. 1306

Damit wird nur dann, wenn das Gericht absichtliche Lügen feststellen konnte, ein Eingriff in die elterliche Sorge möglich sein.

Die Realität ist oft eine andere. Deshalb sollte man gegen überbordernde Gutachter vorgehen, die diese oben stehenden, einfachen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht umsetzen. Entweder mit einer kritischen Gutachtensrezension von mir oder sofort mit einer Amtshaftungsklage auf Schadensersatz gegen einen Gerichtsgutachter.

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Missbrauchsvorwurf: Keine fehlende Kooperationsfähigkeit

Bei Missbrauchsvorwurf hat man oft das Problem, dass man etwas nicht beweisen kann. Oftmals agieren familienpsychologische Gutachter, Psychologen und Richter damit, dass dem vermeindlich den anderen Elternteil falsch belastenden Elternteil die Sorge entzogen wird. Dieser wäre ja bindungsintolerant und kooperationsunfähig. Doch ein Missbrauchsvorwurf rechtfertigt nicht den Schluss auf fehlende Kooperationsfähigkeit.

Fehlende Kooperation nicht bei falschen Missbrauchsvorwurf

Das sage nicht ich, sondern der Standard-Werk Ersteller Joseph Salzgeber. Er schreibt in seinem Buch Familienpsychologisches Gutachten 17. Auflage 2020 das folgende:

Nur in äußerst seltenen Fällen wird der Sachverständige das Vorbringen eines sexuellen Missbrauchsvorwurfes als fehlende Kooperationsbereitschaft einschätzen, mit Folgen auch das Sorgerecht berührend. Auch wenn … ein sexueller Missbrauchsvorwurf nicht bestätigt werden kann, so kann nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass kein Missbrauch oder Übergriffe stattgefunden haben.

Salzgeber, Rn. 859

Einfach formuliert: Auch ein nachträglich als falsch herausgestellter Missbrauchsvorwurf rechtfertigt nicht die Entziehung der Sorge – außer in gesondert zu begründenden Ausnahmefällen. Schließlich ist es ja die Pflicht von Eltern, ihre Kinder zu schützen. Und das geht nicht, wenn man Angst vor Herausnahmen haben muss, egal was man tut.

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Gutachten bezweifelt Echtheit von Urkunden

In einem familienpsychologischen Gutachten rund um den Themenkomplex sexueller Missbrauch meint ein/e Psychologe/in, im Gutachten die Echtheit von Urkunden bezweifeln zu können.

Unterstellte Unechtheit von Urkunden

Konkret schreibt er/sie in seinem/ihrem Gutachten:
„Der/Die Sachverständige möchte anmerken, dass das zur Akte gereichte Schreiben von … aus gutachterlicher Sicht signifikante Auffälligkeiten aufweist, welche die Aufstellung der Hypothese rechtfertigen, dass hier nicht das vollumfängliche Schreiben von … zur Akte gereicht wurde, sondern ein Teil dessen Schreibens auf dessen Briefkopf kopiert sein könnte.“

Die Gutachterensperson unterstellt also entweder eine Urkundenfälschung oder eine Fälschung beweiserheblicher Tatsachen. Daran ändert auch die Aussage, er/sie habe nur eine Hyothese aufgestellt, nichts.

Zum einen ist die Frage, ob eine Fälschung vorliegt, durch daktyloskopische, graphologische oder chemisch-spektroskopische Forensik sicherzustellen, nicht jedoch mit psychologischen Mitteln.

Der/Die Gutachter/in überschreitet insoweit seine/ihre Aufgabe und den Beweisbeschluss. Da dies zum Nachteil einer Partei erfolgt, ist er/sie in der Regel auch befangen.

Befangenheit rügen bei Unterstellung unechte Urkunde

Ich habe dem Elternteil empfohlen, Befangenheit zu rügen und ggf. Strafanzeige zu stellen. Schadensersatzansprüche sollte man auch geltend machen.

Es ist ein Exzess, wie er Gottseidank nur selten vorkommt. Aber dafür ist es ein besonders schlimmer, der deutlich macht wie einseitig Sachverständige Akten interpretieren – aus meiner Sicht voreingenommen. Echtheit von Urkunden hat das Gericht zu bezweifeln, nicht der Psychologe/die Psychologin.

Ach ja, es ist ein Gutachter/eine Gutachterin, der/die durchaus auch schon seine/ihre Medienauftritte hatte.

Eine Gutachtensrezension rentiert sich daher, um solche Mängel rechtlich und formell aufzudecken.

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Muss Gericht Privatgutachten berücksichtigen

Viele, die überlegen, ob Sie eine Gutachtensrezension oder eine methodenkritische Stellungnahme beauftragen sollen, fragen sich, ob ein Gericht ein solches Privatgutachten in seiner Entscheidung berücksichtigen muss. Die Antwort ist: Ja. Ein Richter muss ein Privatgutachten sowie Beweismittel berücksichtigen, die man vorlegt.

Verletzung Anspruch auf rechtliches Gehör bei Nichtberücksichtigung Privatgutachten

Wenn ein Privatgutachten nicht (ausreichend) berücksichtigt wird, dann liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 I GG vor, so der Bundesgerichtshof 1in IV ZR 190/08.

Zu alldem verhält sich das Berufungsurteil nicht. Da das
Berufungsgericht sich insoweit aufdrängende Aufklärungsmöglichkeiten
nicht ausgeschöpft hat, ist das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör
verletzt worden.

BGH IV ZR 190/08 Rn. 11

Dies bedeutet, dass sich das Gericht nicht einfach auf Seite eines Sachverständigen schlagen kann, sondern nur bei einleuchtenden und logischen Aspekten diesem den Vorzug geben darf. Zudem ist vom Richter besondere Sorgfalt gefordert:

so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in
diesem Fall – wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier
gerichtlich bestellter Sachverständiger – den Streit der Sachverständigen
nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch
nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (ständige
Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 – IV ZR 57/08,
VersR 2009, 975 Rn. 7 m.w.N.).

BGH IV ZR 190/08 Rn. 5

Einwände, die sich aus einem solchen Privatgutachten ergeben – bei meinen kritischen Gutachtensrezensionen also Verstöße gegen die Fachliteratur und die Fachstandard, insbesondere die Mindestanforderungen für die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen – muss ein Gericht grundsätzlich ernst nehmen, den Sachverhalt ggf. weiter aufklären und den angesprochenen Aspekten nachgehen 2BGH IV ZR 220/19

Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären.

BGH IV ZR 220/19 Rn. 12

Gericht muss gegebenenfalls Obergutachten einholen

Dies bedeutet, wenn der gerichtliche Gutachter die Einwände nicht ausräumen kann, muss ein neues Gutachten eingeholt werden 3BGH IV ZR 220/19.

Jedenfalls sind private Gutachten erkennbar zu verwerten 4BGH IV ZR 57/08. Auch private Gutachten müssen in die Entscheidung einfließen:

Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen.

Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäߧ 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich (Senatsurteile vom 15. Juli 1998 – IV ZR 206/97 – NJW-RR 1998, 1527 unter 2 a; vom 13. Oktober 1993 aaO, BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 – VI ZR 234/90 – VersR 1992, 722 unter II 2, jeweils m.w.N.). Zweckmäßigerweise hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um
dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will (BGH, Urteil vom 14. April 1981 – VI ZR 264/79 – VersR 1981, 576 unter II 1 b).

Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH, Urteile vom 23. März 2004 aaO; vom 10. Dezember 1991 aaO; jeweils m.w.N.).

BGH IV ZR 57/08 Rn. 7

Wie muss das Gericht also mit Privatgutachten umgehen?

Zusammenfassend kann man sagen, dass das Gericht

  • Sorgfältig vorgehen muss
  • Einwänden nachgehen muss
  • diese logisch und nachvollziehbar widerlegen muss oder ein neues Gutachten („Obergutachten“) einholen muss
  • Privatgutachten wie meine Gutachtensrezensionen erkennbar verwertet werden müssen

Genügt dem ein Beschluss nicht, ist eine Entscheidung unzulässig und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör.

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Faulheit Ursache von Gutachten?

Ich für meinen Teil habe schon oft erkannt, dass eine gewissene Bequemlichkeit, Arbeitsüberlastung oder Faulheit Ursache von Gutachten ist. Jetzt habe ich auch eine Belegstelle bzw. den Beweis dazu gefunden, durch eine Richterin formuliert in den Sieben Sünden des Sachverständigen, einem Aufsatz in einer Zeitschrift aus Österreich.

Sieben „Sünden“ des Sachverständigen

Die österreichische Richterin Dr. Dworak schreibt in ihrem Beitrag in „Der Sachverständige“ 1/2017 mit dem Titel „Sieben „Sünden“ des Sachverständigen aus der Sicht des Richters – Praxisbeispiele“ folgendes:

Richter unterscheiden sich vom Weltenherrscher weiters
dadurch, dass sie weder allmächtig noch allwissend, sondern
selbst fehleranfällig und nicht frei von Sünden sind.
Hier darf leider insbesondere acedia, die Faulheit, nicht
unbeachtet bleiben. Wenn Richter auch selten aus bösem
Willen Arbeit, die eigentlich ihnen zukommen würde,
auf den Sachverständigen abwälzen, so kommt es – und
hier kann ich mich keineswegs ausnehmen – doch immer
wieder vor, dass unter Zeit- und Arbeitsdruck und zunehmender
Aktendicke beim Gutachtensauftrag der Weg des
geringsten Widerstands, insbesondere der Verweis auf ein
nicht wirklich kritisch reflektiertes und auf Schlüssigkeit
und rechtliche Relevanz geprüftes Vorbringen, gewählt
wird.

Der Sachverständige 1/2017

Ich bin ja froh, dass nicht ich, sondern eine Richterin das geschrieben hat. Ein Shitstorm wäre mir sicher, würde ich dies so behaupten. Darf man das so sagen, insbesondere noch in Latein?

Hier darf leider insbesondere acedia, die Faulheit, nicht
unbeachtet bleiben.

Dr. Elfriede Dworak, Handelsgericht Wien

Ich finde, man muss. Und insoweit bin ich Dr. Dworak so dankbar. Familienrichter haben oftmals keine Zeit, um Beweisaufnahmen auszuführen. Das zu berichtigen wäre Aufgabe der Justizverwaltung, wie das OLG München, Familiensenate Augsburg in 30 UF 232/15 u.a. festgestellt hat. Und gleichwohl passiert es nicht. Fälle Lösen Eingaben nicht. Und deshalb geht man den einfachen Weg und beauftragt Gutachten. Dass man dann auch keine Zeit hat, diese kritisch zu hinterfragen, ist die logische Konsequenz. Absicht ist das nicht, doch am Ergebnis ändert dies auch nichts.

Faulheit ist also eine Ursache für viele Gutachten 1zitiert nach Dworak in Der Sachverständige 1/2017, S. 5. Das hat zumindest eine Richterin festgestellt, und wissenschaftlich zitieren darf man sicherlich, ohne dass man sich beleidigt fühlt. Als Ansporn, ein Gutachten kritisch zu hinterfragen, mag dies allemal dienen.

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